Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Schülerinnen. Erfasst sind nahezu alle schulischen Veranstaltungen – vom Unterricht nach Stundentafel über AGs, Schulfahrten und Betriebspraktika bis zu Ganztagsangeboten. Ziel ist, dass schwangere und stillende Schülerinnen ihre Schullaufbahn ohne Nachteile fortsetzen können; der Mutterschutz muss dafür nicht beantragt werden. Damit die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen greifen können, ist eine Schwangerschaft der Schulleitung anzuzeigen – bei minderjährigen Schülerinnen unter Einbeziehung der Eltern/Sorgeberechtigten. Die Mitteilung wird vertraulich behandelt. Das weitere Vorgehen regelt der Handlungsablauf des Ministeriums für Bildung.